Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

HydroService Zylinderbau GmbH (Stand: Juni 2014)

 

I. Geltung

1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der HydroService Zylinderbau GmbH und unseren Kunden (Besteller). Wir widersprechen der Geltung anderer als unserer eigenen Bedingungen, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden. 

2. Besteht zwischen dem Käufer und uns eine Rahmenvereinbarung, gelten die nachfolgenden Bedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

3. Für unsere Einkäufe finden jeweils unsere aktuellen Einkaufsbedingungen Anwendung. 

 

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Normangaben und Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherung, soweit sie nicht schriftlich als solche zugesichert werden.

3. Abweichungen der Ware von Angeboten, Mustern und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

 

III. Vertragsabschluss

1. Die Bestellung gilt unsererseits erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. 2. Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch unser Haus mit zeitlicher Bindung und schriftlicher fristgerechter Annahme durch den Besteller, gilt das Angebot als verbindlich.

3. Mündliche Vereinbarungen des Bestellers mit unseren Vertretern oder Angestellten haben für uns nur Gültigkeit, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt wurden.

 

IV. Preise

1. Die Preise in Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind freibleibend und in EURO gestellt und verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Sie gelten ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Rollgelder, Frachtkosten, Versicherungen und sonstiger Spesen.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Falls die Preisänderung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises ausmacht, ist der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Für Kopien von Zeugnissen, Dokumentationen, Bescheinigungen usw., die nachträglich oder zusätzlich angefordert werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 erhoben.

 

V. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn die Ware frei Bestimmungsort geliefert wird.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Lager bzw. das Lieferwerk oder die entsprechende Zolldienststelle verlässt oder sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.

3. Auf dem Transport in Verlust geratene oder beschädigte Waren entbinden von der Bezahlung der Rechnung nur dann, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln unsererseits beruht.

4. Bei nicht vorgeschriebener Versandart wird von uns die Versandart festgelegt. Die Frachtkosten trägt der Besteller. Soll der Versand durch Express, Schnellpaket, Nachtexpress oder dergl. erfolgen, sind die Mehrkosten vom Besteller zu tragen.

5. Teillieferungen sind möglich.

 

VI. Lieferfrist, Rücktritts- und Zurückbehaltungsrecht

1. Falls wir eine Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Sie beginnt an dem Tage, an dem wir schriftlich in Verzug gesetzt wurden, auch wenn zuvor ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, sofern unsererseits kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

2. Die Lieferfrist beginnt frühestens ab Übergabe der durch den Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Erklärungen.

3. Nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Streiks und Aussperrungen, Fälle höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen in den Werken sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, die sich auf die Lieferfristen auswirken, werden dem Besteller mitgeteilt. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller in diesen Fällen nur dann berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, die Lieferung schriftlich anmahnt und unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt androht. Schadensersatzansprüche kann der Besteller hieraus nur dann herleiten, wenn unsererseits grob fahrlässiges oder vorsätzlichen Verhalten vorliegt.

4. Wir können von dem Vertrag entschädigungslos zurücktreten, wenn ein Vorlieferant oder Hersteller nicht mehr produziert oder aus anderen Gründen trotz wiederholter Aufforderung und Klageandrohung durch uns nicht liefert oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt und die Ware von anderen Lieferanten nicht mehr zu beschaffen ist und uns die vorgenannten Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt wurden oder uns nicht in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieben. Wir werden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

5. Liefertermine gelten als erfüllt, wenn die Ware das Lieferwerk verlassen hat oder als versandbereit gemeldet ist, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich ausdrücklich eine Bringschuld für die Ware vereinbart.

6. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir zur Zurückbehaltung der Ware berechtigt. Dies gilt bis zur vollständigen Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen.

7. Nimmt der Besteller die Ware trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab, so können wir 15 % des vereinbarten Preises ohne weiteren Nachweis als Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Falls der Besteller nachweist, dass der uns entstandene Schaden geringer als der in dieser Ziffer pauschalierte Betrag ist, so hat er lediglich diesen Betrag als Schadensersatz zu leisten. Bei Verbrauchsgüterkäufen finden diesbezüglich die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

 

VII. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbote

1. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Leistungen und Lieferungen bar und ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:

1/3 bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung

1/3  bei Mitteilung an den Besteller, dass die Hauptteile versand- bzw. abholbereit sind

1/3  mit Erhalt der Rechnung.

Abweichende Zahlungsvereinbarungen werden von uns schriftlich bestätigt.

3. Wir können Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Auftragswertes verlangen.

4. Der Besteller befindet sich im Verzug, wenn er nicht 10 Tage nach Fälligkeit bezahlt hat.  

5. Schecks und Wechsel werden nur mit unserer vorherigen Einverständniserklärung und nach schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sie werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. Die uns entstehenden Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen hat der Besteller sofort zu vergüten. Für rechtzeitiges Vorzeigen, Protestieren, Benachrichtigen und Zurückleiten des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung, sofern uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Ware gilt erst dann als bezahlt, wenn der Wechsel eingelöst ist und keine Rückbuchung der gutgeschriebenen Beträge erfolgt.

6. Der Besteller kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt bzw. unbestritten.

 

VIII: Warenrücknahme

1. Waren aus ordnungsgemäß erfüllten Kauf- und Werkverträgen werden von uns nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen können wir uns aus Kulanzgründen einverstanden erklären, Waren zurückzunehmen, wenn vom Besteller folgende Bedingungen akzeptiert werden:

a)  Warenrücknahmen werden nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen.

b)  Rücklieferungen müssen grundsätzlich frachtfrei angeliefert werden.

c)  Für Rücknahmen berechnen wir grundsätzlich 15% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch EURO 30,00, es sei denn, der  
     Besteller macht wirksam ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht geltend.

d)  Sonderanfertigungen, Spezialausführungen und Sonderbestellungen, die von uns gesondert hergestellt bzw. beschafft
     werden müssen, sind von der Stornierung bzw. Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Die Rücktritts- und Widerrufsrechte aus Verbraucherschutzvorschriften bleiben von Absatz 1 a) bis d) unberührt. Hierzu
    zählt insbesondere § 312 b bis f BGB (Fernabsatzverträge).

 

IX. Eigentumsvorbehalt und Abtretung

1. Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis wir gegen den Besteller keine Forderungen aus der Bestellung oder aus anderen gegenwärtigen Ansprüchen mehr haben.

2. Be- und Verarbeitung unser gelieferten Waren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne weitere Verpflichtungen unsererseits. Werden die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erwerben wir hieran Miteigentum. Unser Anteil an diesen neuen Sachen bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen dem Rechnungspreis für unsere gelieferte Sache und dem Wert, den die neuen Sachen jeweils im Laufe der Verarbeitung bis zu deren Herstellung und Veräußerung haben.

3. Der Besteller darf Gegenstände, die unserem vorbehaltenen Eigentum oder unserem Miteigentum, letzteres auch in den Fällen der Verbindung, Verarbeitung und Vermischung gemäß §§ 947, 948 BGB, unterliegen, nicht verändern und nur mit unserer Zustimmung im ordentlichen Geschäftsgang darüber verfügen. Diese Ermächtigung können wir widerrufen, wenn der Besteller mit einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät oder die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheint.

4. Erwirbt ein Dritter Eigentum an Gegenständen, die unserem vorbehaltenen Eigentum oder unserem Miteigentum unterliegen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber auf den Kaufpreis bzw. den Gegenwert der Leistung ab. Die Abtretung wird hiermit bereits angenommen, einer gesonderten Annahme der Abtretung unsererseits bedarf es nicht.

5. Bezieht sich die abgetretene Forderung zugleich auf Gegenstände, die im Miteigentum Dritter stehen, so berechnet sich die Höhe der uns abgetretenen Forderung gemäß Ziffer IX. 2..

6. Teilzahlungen, die der Besteller auf Forderungen erhält, die uns nach Ziffer IX. (Eigentumsvorbehalt) abgetreten wurden, können nicht auf unsere Ansprüche angerechnet werden. Der Besteller hat uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres Eigentums, Miteigentums oder der uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Wir können von ihm jederzeit Auskünfte verlangen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Ferner hat der Besteller auf unsere Aufforderung gegenüber seinen Schuldnern die zu unseren Gunsten vorgenommenen Abtretungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, die uns durch die vorstehenden Bestimmungen eingeräumt wurden, unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 25%, geben wir auf Verlangen entsprechende Sicherheiten nach unserer Auswahl frei.

 

X. Gewährleistung

1. Die Feststellung von Sachmängeln muss dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 6 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. § 378 HGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

2. Beschädigte Lieferungen müssen sofort im Beisein des Zustellers nachgeprüft werden. Ist bei der Anlieferung ein Schaden äußerlich erkennbar, so hat der Empfänger dieses unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung in der Empfangsbescheinigung gegenüber dem Frachtführer zu erklären. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger dem anliefernden Frachtführer unverzüglich, spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen.

3. Eine Schadensfeststellung ist uns sofort zuzusenden.

4. Die Gewährleistungsfrist für neue Teile beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang für Einschichtbetrieb, für Mehrschichtbetrieb entsprechend weniger. Die Gewährleistung für gebrauchte Teile wird ausgeschlossen. Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gemäß § 13 BGB gelten die in § 475 Abs. 2 BGB genannten Mindestfristen.

5. Gewährleistungsansprüche wegen der Lieferung von mangelhaftem Material, fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung sowie unbrauchbarer oder beschädigter Teile, können hinsichtlich der beiden ersten Nachbesserungsversuche nach unserer Wahl durch Reparatur oder neuer Lieferung erfolgen. Hinsichtlich solcher Nacherfüllungsanspüche von Verbrauchern gemäß § 13 BGB bleibt § 439 BGB abwendbar.

6. Ein auf gewöhnlichem Verschleiß beruhender Mangel ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Bei unsachgemäßer Montage, Behandlung oder Verwendung von materialschädigenden Einflüssen oder unsachgemäßer Mängelbeseitigung, die durch den Käufer oder Dritte vorgenommen wurden, erlischt der Gewährleistungsanspruch. Gleiches gilt für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, ungeeignetes Arbeitsmaterial und dergl. entstehen.

8. Die von Gewährleistungsansprüchen betroffenen Teile sind frei an unser Werk zu liefern. Nur wenn ein Transport in unser Werk nicht möglich ist, führen wir die Gewährleistung vor Ort durch; die Kosten für An- und Abfahrt sowie für die Arbeitszeit sind vom Besteller zu tragen. Diese Regelung gilt nicht für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

9. Das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen rechtfertigt kein Zurückbehaltungsrecht fälliger Zahlungen. Dies gilt nicht hinsichtlich berechtigter Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gemäß § 13 BGB.

 

XI. Datenschutz

Gemäß § 19a, 20, 4a BDSG setzen wir den Besteller hiermit darüber in Kenntnis, dass wir die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen persönlichen Daten speichern. Sollte der Besteller mit dieser Speicherung nicht einverstanden sein, kann der Datenspeicherung widersprochen werden.

 

XII. Sonstiges

1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Datenträgern usw. behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen, auch Fotokopien dieser Unterlagen, dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Wir behalten uns das Recht vor, übernommene Aufträge an Dritte weiterzugeben.

3. Sollten einzelne Klauseln oder sonstige vertragliche Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geltung dt. Rechts

1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Kamen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien ist Kamen.

3. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Anwendung materiellen deutschen Rechts ohne das UN-Kaufrecht.

 

 

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