Einkaufsbedingungen - EKB

HydroService Zylinderbau GmbH (Stand Juni 2014)

 

I. Allgemeines

1. Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferanten“ genannt). Sie gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden weder durch Auftragsbestätigung des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch durch deren Bezahlung Vertragsinhalt.

2. Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkenntnis unserer Einkaufsbedingungen.

3. Für Verkäufe oder Lieferungen unsererseits finden jeweils unsere aktuellen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Anwendung.

 

II. Angebot

Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden und soll ein Muster des Lieferprodukts erstellen. Angebot und Muster sind kostenlos einzureichen. Die Preise sind in Euro, einschließlich Verpackung und Versicherung, auszuweisen. 

 

III. Bestellung, Auftragsausführung und Rücktritt vom Vertrag

1. Die Annahme unserer Bestellung(en) hat unverzüglich nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen zu erfolgen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.

2. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigungsprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns kostenfrei zurückzugeben.

4. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz.

5. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen teilweise oder ganz ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann.

 

IV. Liefertermine und –fristen, Verzug

1. Liefertermine und –fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung für die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für unterlassene oder verspätet erfolgte Mitteilungen.

2. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung zur Erfüllung bzw. Nacherfüllung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist oder mit dem Lieferanten ein Fixtermin vereinbart wurde.

3. Ein Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.

4. Bei einem Rücktritt vom Vertrag dürfen wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.

5. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Gründe, die sich auf die Abnahme der Waren auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen, wobei hierdurch kein Annahmeverzug entsteht.

6. Krieg, Bürgerkrieg, Export- bzw. Handelsbeschränkungen auf Grund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschrän-kungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt. Die Lieferanten sind nach entsprechender Mitteilung verpflichtet, die für uns bestehenden Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

7. In anderen Fällen eines verschuldeten Annahmeverzuges beschränken sich Schadens- ersatzansprüche auf maximal 50 % des Lieferwertes, dessen Abnahme verzögert wurde.

8. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertrags- strafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes der Lieferung, zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. 

 

V. Transport und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „frei Haus“.

2. Für Verluste und Beschädigungen, die vor und während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat für die Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.

3. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf die Gefahr des Lieferanten zu verwahren.

4. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

 

VI. Preise, Zahlung, Abtretung

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

2. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.

3. Die Bezahlung der Lieferungen erfolgt nach Maßgabe der Skontovereinbarung, zumindest sind wir berechtigt, im Falle einer Bezahlung nach Erhalt einer Rechnung innerhalb von 14 Tagen, 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag zu ziehen.

4. Forderungen des Lieferanten gegen uns dürfen nur nach unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

 

VII. Mängelrechte, Mangeluntersuchung, Verjährung, Rückgriff

1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Lieferant verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eigenschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Dies auch ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadensbestätigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten, zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer gesetzten Frist durch oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr in Verzug ist oder zur Vermeidung größerer Schäden, sind wird berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

4. Eine Mängelrüge gemäß § 377 HGB ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang der Lieferung oder bei versteckten Mängeln, gerechnet ab deren Entdeckung, erfolgt.

5. Wir behalten uns im Beanstandungsfall vor, dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

6. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

7. Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff vor.

9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nachfüllung erforderlichen Aufwendungen hat.

10. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 6 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 8 und 9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

 

VIII. Produkthaftung, Versicherungsschutz

Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Der Lieferfant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, der Weiterbe- und -verarbeitung, der Aus- und Einbaukosten, der Ausschussproduktion durch Maschinen sowie einer Prüf- und Sortierkostenklausel. Die Deckungssumme muss für jeden Schadensfall mindestens 2 Mio. € betragen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers.

 

IX. Schutzrechte, Freistellung

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter auf Grund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass uns die Benutzung für den Zeitraum der Lebensdauer der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an den Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. 

 

X. Beistellung von Werkzeugen, Materialien

Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind. Der Lieferant ist verpflichtet diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Eine gesonderte Vergütung erhält der Lieferant hierfür nicht.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Sofern wir selbst Sachen bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

2. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die bereitgestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Lieferant zu einer Veräußerung der Sache nur mit unserer vorherigen Zustimmung befugt.

 

XII. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

 

XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

1. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen und durch uns bestätigt werden. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses und für Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen.

2. Sollten einzelne Klauseln oder sonstige vertragliche Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt, es sei denn, es ist einer Vertragspartei unzumutbar an dem Vertrag festzuhalten. Falls es einer Partei unzumutbar ist an dem Vertrag festzuhalten, so vereinbaren die Parteien eine nach dem Vertragszweck gewollte und möglichst entsprechende Regelung zu treffen.

3. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Anwendung materiellen deutschen Rechts ohne das UN-Kaufrecht.

4. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist unser Geschäftssitz in Kamen.

5. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in D-59174 Kamen. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.